Pflegeeinsatz nach dem Sozialgesetzbuch
(§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Pflegebedürftige die sich für die Geldleistung aus der Pflegeversicherung entschieden haben sind verpflichtet in regelmäßigen Zeitabständen einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen:
- Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich
- Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich
Dafür stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.